Gesetzliche Krankenversicherung
Familienversicherung: wer beitragsfrei mitversichert ist
Die Familienversicherung ist der Grund, warum sich zwei Rechnungen zur Krankenversicherung fast nie vergleichen lassen. Sie gibt es nur in der gesetzlichen Versicherung, sie kostet nichts, und sie hängt an Voraussetzungen, die in § 10 SGB V stehen.

Wer gesetzlich versichert ist, kann Angehörige ohne eigenen Beitrag mitversichern. Das ist kein Rabatt und keine Kulanz der Kasse, sondern ein Anspruch, der in § 10 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch geregelt ist. In der privaten Krankenversicherung gibt es nichts Vergleichbares: dort braucht jede Person einen eigenen Vertrag mit eigenem Beitrag.
Wer mitversichert werden kann
Der Anspruch gilt für Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder. Nicht erfasst sind unverheiratete Partner, auch nicht nach vielen gemeinsamen Jahren. Bei Kindern zählen neben den eigenen auch Stiefkinder und Enkelkinder, wenn sie überwiegend unterhalten werden, sowie Pflegekinder.
Die vier Bedingungen
Alle vier müssen gleichzeitig erfüllt sein:
- Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland.
- Keine eigene Versicherungspflicht. Wer selbst pflichtversichert ist, etwa durch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, braucht die Familienversicherung nicht und kann sie auch nicht bekommen.
- Kein Ausschluss von der Versicherungspflicht und keine hauptberufliche Selbstständigkeit.
- Ein Gesamteinkommen unterhalb der Grenze. Diese Grenze beträgt regelmäßig ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV; bei einer geringfügigen Beschäftigung gilt stattdessen die Geringfügigkeitsgrenze. Beide Werte werden jährlich angepasst, deshalb steht hier keine Zahl. Den aktuellen Wert nennt jede Krankenkasse auf Nachfrage.
Bis wann Kinder mitversichert bleiben
Für Kinder ist der Anspruch zusätzlich zeitlich begrenzt, gestaffelt nach § 10 Abs. 2 SGB V:
- bis zum 18. Geburtstag ohne weitere Bedingung,
- bis zum 23. Geburtstag, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird,
- bis zum 25. Geburtstag während einer Schul- oder Berufsausbildung oder eines Studiums, verlängert um die Zeit eines Freiwilligendienstes,
- ohne Altersgrenze, wenn das Kind wegen einer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, und die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, zu dem es familienversichert war.
Die Regel, die am häufigsten übersehen wird
§ 10 Abs. 3 SGB V schließt Kinder von der Familienversicherung aus, wenn ein Elternteil privat versichert ist, dessen Gesamteinkommen regelmäßig über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt und höher ist als das des gesetzlich versicherten Elternteils. In dieser Konstellation braucht das Kind einen eigenen Vertrag, obwohl ein Elternteil gesetzlich versichert ist.
Diese Regel ist der Grund, warum Rechnungen zu Familien häufig danebenliegen. Sie hängt an einem Einkommensvergleich zwischen den Eltern, der sich mit jedem Berufswechsel ändern kann.
Was daraus für die Systemfrage folgt
Nichts Automatisches. Die Familienversicherung ist ein Vorteil des gesetzlichen Systems, sie ist aber nur einer von mehreren Faktoren, und sie kann entfallen, wenn sich Einkommen oder Erwerbsstatus ändern. Was sie in einem konkreten Fall wert ist, lässt sich nur mit den echten Zahlen dieses Falls sagen. Die Unterschiede der beiden Systeme im Überblick stehen im Beitrag GKV und PKV.