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Zusatzversicherungen

Gesundheitsprüfung und Wartezeit: was sie bedeuten

Zwei Mechanismen entscheiden in privaten Verträgen darüber, ob und ab wann geleistet wird: die Gesundheitsprüfung beim Abschluss und die Wartezeit danach. Beide sind kein Kleingedrucktes, sondern der Kern des Vertrags.

Redaktion: Carla Steenbeck 3 Minuten Lesezeit
Zwei leere Holzstühle an einem hellen, völlig leeren Tisch mit zwei Wassergläsern

In der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es beides nicht: keine Gesundheitsprüfung und keine Wartezeit. Niemand wird wegen einer Vorerkrankung abgelehnt, und der Schutz gilt ab dem ersten Tag. In der privaten Versicherung, und dazu gehört jede Zusatzversicherung, ist das anders.

Die vorvertragliche Anzeigepflicht

Beim Antrag stellt der Versicherer Fragen zum Gesundheitszustand. Wer sie beantwortet, unterliegt der vorvertraglichen Anzeigepflicht nach §§ 19 bis 22 des Versicherungsvertragsgesetzes. Die Regel dahinter ist einfach: Der Versicherer muss vor Vertragsschluss wissen, welches Risiko er übernimmt, weil er den Beitrag danach kalkuliert.

Wichtig ist der genaue Zuschnitt: Angezeigt werden müssen die Umstände, nach denen in Textform gefragt wurde. Es gibt keine Pflicht, ungefragt alles zu erzählen, und es gibt auch keine Pflicht, medizinisch zu bewerten. Gefragt wird in aller Regel nach einem festen Zeitraum, etwa nach Behandlungen der letzten drei oder fünf Jahre, bei stationären Aufenthalten oft länger.

Was bei einer unvollständigen Angabe passiert

Die Folgen sind gestaffelt und hängen am Verschulden:

  • Einfache Fahrlässigkeit: Der Versicherer kann den Vertrag anpassen oder ordentlich kündigen, meist mit Wirkung für die Zukunft.
  • Grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz: Rücktritt vom Vertrag ist möglich.
  • Arglistige Täuschung: Anfechtung des Vertrags.

Zeitlich ist das begrenzt: Die Rechte des Versicherers erlöschen grundsätzlich fünf Jahre nach Vertragsschluss, bei arglistiger Täuschung nach zehn Jahren (§ 21 Abs. 3 VVG). Der Versicherer muss außerdem bei Antragstellung in einer gesonderten Mitteilung in Textform auf die Folgen hingewiesen haben, sonst stehen ihm diese Rechte nicht zu.

Der praktische Rat, der daraus folgt und der keine Beratung ist, sondern die Wiedergabe der Rechtslage: Vollständig antworten, im Zweifel bei der eigenen Praxis eine Auskunft über die dokumentierten Diagnosen einholen, und die Antworten in Kopie behalten.

Wartezeiten

Wartezeit ist der Zeitraum nach Vertragsbeginn, in dem noch nicht geleistet wird. In den Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung sind zwei Formen vorgesehen:

  • die allgemeine Wartezeit von drei Monaten für alle Leistungen,
  • die besondere Wartezeit von acht Monaten für Zahnersatz, Kieferorthopädie, Psychotherapie und Entbindung.

Beide können entfallen, häufig durch ein ärztliches Zeugnis oder eine Untersuchung, und einzelne Tarife verzichten von vornherein darauf. Bei einem Wechsel aus einem gleichartigen Vertrag wird eine bereits erfüllte Wartezeit in der Regel angerechnet.

Der Unterschied zur Summenbegrenzung

Wartezeit und Summenbegrenzung werden oft verwechselt. Die Wartezeit sagt: vor diesem Datum wird gar nicht geleistet. Die Summenbegrenzung sagt: in den ersten Jahren wird höchstens bis zu einem bestimmten Betrag geleistet. Gerade Zahnzusatzverträge arbeiten mit einer solchen Staffel über die ersten drei bis fünf Jahre. Wer sie übersieht, rechnet mit einer Erstattung, die es noch nicht gibt. Welche Formen es sonst gibt, steht im Beitrag zu den Zusatzversicherungen.

Der Satz, der über allem steht

Beide Mechanismen wirken nur in eine Richtung: Sie bestrafen späte Abschlüsse. Was bereits angeraten, geplant oder begonnen ist, wird in der Regel nicht mehr versichert. Das ist keine Aufforderung, jetzt etwas abzuschließen, sondern der Grund, warum sich ein Vertrag nach der Diagnose meist nicht mehr lohnt.

Klartext

Wer das im Einzelfall beantwortet

Ob eine Angabe im Antrag vollständig ist, und was gilt, wenn ein Versicherer bereits Einwände erhebt, klärt eine Stelle mit Erlaubnis nach § 34d Gewerbeordnung, die Verbraucherzentrale oder eine Rechtsberatung.

Carla Steenbeck

Redaktion krankenversicherungen-makler.de

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