Krankenkasse wechseln: Bindungsfrist, Kündigung, Ablauf
Der Wechsel der Krankenkasse innerhalb der gesetzlichen Versicherung ist der einfachste aller Wechselvorgänge. Seit 2021 kündigt man nicht mehr selbst: man meldet sich bei der neuen Kasse an, den Rest erledigen die beiden Kassen untereinander.

Wer gesetzlich versichert ist, kann die Krankenkasse wechseln. Der Vorgang ist in § 175 SGB V geregelt und seit dem 1. Januar 2021 deutlich einfacher als vorher. Der Leistungskatalog ändert sich dabei nicht: er ist gesetzlich festgelegt und bei allen Kassen derselbe. Unterschiedlich sind der Zusatzbeitrag, freiwillige Zusatzleistungen, Wahltarife und der Service.
Die zwei Fristen
- Bindungsfrist: zwölf Monate. Nach dem Beitritt zu einer Kasse ist man dort zwölf Monate gebunden. Die Frist läuft ab dem Beginn der Mitgliedschaft.
- Kündigungsfrist: zwei Monate zum Monatsende. Erklärt man den Wechsel im März, endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Mai.
Beide zusammen bedeuten: der frühestmögliche Wechseltermin liegt in der Regel nach vierzehn Monaten Mitgliedschaft.
Der Ablauf seit 2021
Man kündigt nicht bei der alten Kasse. Man stellt bei der neuen Kasse einen Antrag auf Mitgliedschaft. Die neue Kasse meldet die Wahl elektronisch an die bisherige, und die bisherige bestätigt oder widerspricht. Eine Kündigungsbestätigung, die man früher vorlegen musste, gibt es nicht mehr.
Der Arbeitgeber wird über die neue Kasse informiert; bei freiwillig Versicherten und Selbstzahlern läuft die Meldung entsprechend über die zuständige Stelle. Bis zum Wirksamwerden bleibt der bisherige Schutz vollständig bestehen, es entsteht also keine Lücke.
Das Sonderkündigungsrecht
Erhöht eine Kasse ihren Zusatzbeitrag, entsteht ein Sonderkündigungsrecht: Der Wechsel ist dann zum Ablauf des Monats möglich, für den der erhöhte Beitrag erstmals erhoben wird, unabhängig von der Bindungsfrist. Die Kasse muss auf dieses Recht in der Mitteilung über die Erhöhung hinweisen.
Ein zweiter Sonderfall: Wer einen Wahltarif abgeschlossen hat, ist an diesen länger gebunden, in der Regel drei Jahre. Ein Wahltarif kann den Wechsel also blockieren, auch wenn die zwölf Monate längst um sind.
Worauf es beim Vergleich ankommt
Weil der Leistungskatalog gleich ist, entscheiden drei Dinge über den Unterschied: die Höhe des Zusatzbeitrags, die freiwilligen Satzungsleistungen und die Erreichbarkeit. Ein niedriger Zusatzbeitrag kann sich ändern, eine Satzungsleistung ebenso; beides ist keine dauerhafte Zusage.
Konkrete Zahlen stehen hier nicht. Der Zusatzbeitrag jeder Kasse ist öffentlich und ändert sich, und ein Portal ohne laufende Datenpflege, das ihn dennoch nennt, liefert früher oder später falsche Angaben.
Der andere Wechsel
Von diesem Vorgang zu unterscheiden ist der Wechsel des Systems, also aus der gesetzlichen in die private Versicherung oder zurück. Der hat mit § 175 SGB V nichts zu tun und folgt eigenen Voraussetzungen; sie stehen im Beitrag Zurück in die gesetzliche Krankenversicherung.