Krankenversicherung für Selbstständige: der Überblick
Wer selbstständig arbeitet, unterliegt meist keiner Versicherungspflicht und muss deshalb aktiv wählen. Die Wahl hat zwei Seiten, die selten zusammen betrachtet werden: die Beitragsrechnung und die Absicherung des Einkommensausfalls.

Eine hauptberufliche Selbstständigkeit führt in der Regel aus der Versicherungspflicht heraus. Damit stehen zwei Wege offen: die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse oder ein privater Vertrag. Eine dritte Möglichkeit, gar nichts zu tun, gibt es nicht: In Deutschland besteht Versicherungspflicht im Sinne einer allgemeinen Pflicht zur Absicherung (§ 193 Abs. 3 VVG).
Die Ausnahmen zuerst
Nicht alle Selbstständigen sind versicherungsfrei. Künstlerinnen, Künstler und Publizisten sind über die Künstlersozialkasse pflichtversichert. Auch selbstständige Lehrer und Erzieher ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer sowie einige weitere Gruppen unterliegen der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, was für die Krankenversicherung eigene Folgen haben kann. Wer in eine dieser Gruppen fällt, sollte das vorher klären, weil es die ganze Rechnung ändert.
Freiwillige gesetzliche Versicherung
Der Beitrag wird nicht am tatsächlichen Gewinn eines Monats bemessen, sondern an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Er wird zunächst vorläufig festgesetzt und nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids rückwirkend korrigiert. Diese Nachberechnung überrascht regelmäßig, in beide Richtungen.
Nach unten gilt eine Mindestbemessungsgrundlage, nach oben die Beitragsbemessungsgrenze. Das heißt: In einem schwachen Jahr sinkt der Beitrag nicht beliebig weit, und in einem sehr guten Jahr steigt er nicht unbegrenzt. Beide Werte werden jährlich angepasst und stehen deshalb hier nicht als Zahl.
Krankengeld ist für freiwillig versicherte Selbstständige nicht automatisch enthalten. Wer es möchte, wählt entweder den allgemeinen Beitragssatz mit Krankengeldanspruch oder einen Wahltarif nach § 53 SGB V; ohne das gilt der ermäßigte Satz nach § 243 SGB V ohne Krankengeld.
Private Versicherung
Der Beitrag hängt nicht am Einkommen, sondern an Eintrittsalter, Gesundheitszustand und Tarif. In einem schwachen Geschäftsjahr sinkt er deshalb nicht mit. Das ist der Punkt, an dem sich die beiden Systeme für Selbstständige am stärksten unterscheiden, und er wiegt schwerer als der Vergleich der Einstiegsbeiträge. Wie private Beiträge kalkuliert werden, steht im Beitrag Der PKV-Beitrag.
Ein Krankentagegeld muss hier gesondert vereinbart werden. Es ersetzt kein Krankengeld, sondern ist ein eigener Baustein mit eigenem Tagessatz und eigenem Beginn.
Der Punkt, der nicht am Beitrag hängt
Bei Angestellten trägt der Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags beziehungsweise zahlt in der privaten Versicherung einen Zuschuss. Bei Selbstständigen entfällt das vollständig; der Beitrag ist in beiden Systemen allein zu tragen. Wer später wieder in eine Anstellung wechselt, ändert damit auch diese Seite der Rechnung.
Und der Rückweg: Wer sich privat versichert und später wieder angestellt arbeitet, wird nur unter bestimmten Voraussetzungen erneut versicherungspflichtig, ab dem 55. Lebensjahr in aller Regel gar nicht mehr. Die Einzelheiten stehen im Beitrag Zurück in die gesetzliche Krankenversicherung.