Der PKV-Beitrag: wovon er abhängt und warum er sich ändert
Der Beitrag in der privaten Krankenversicherung ist keine Prämie für ein Jahr, sondern die Kalkulation eines lebenslangen Vertrags. Wer das übersieht, vergleicht den Einstiegsbeitrag mit dem falschen Gegenstück.

In der gesetzlichen Krankenversicherung ist der Beitrag ein Prozentsatz des Einkommens. In der privaten ist er das Ergebnis einer Rechnung, in die vier Größen eingehen: das Eintrittsalter, der Gesundheitszustand bei Vertragsschluss, der vereinbarte Leistungsumfang und ein vereinbarter Selbstbehalt. Das Einkommen kommt darin nicht vor.
Das Eintrittsalter wirkt am längsten
Wer früh einsteigt, zahlt über die gesamte Vertragslaufzeit länger in die Alterungsrückstellung ein und startet deshalb mit einem niedrigeren Beitrag. Das ist der Grund, warum ein Vergleich zwischen einem privaten Einstiegsbeitrag mit Anfang dreißig und einem gesetzlichen Beitrag desselben Monats wenig aussagt: Er vergleicht den Anfang einer Kurve mit einem Punkt.
Was die Alterungsrückstellung tut
Gesundheitskosten steigen mit dem Alter. Würde ein Versicherer immer nur die Kosten des laufenden Jahres umlegen, wäre der Vertrag im Alter unbezahlbar. Deshalb enthält der Beitrag von Anfang an einen Sparanteil, die Alterungsrückstellung. Sie ist verzinst angelegt und wird später eingesetzt, um den Anstieg zu dämpfen.
Sie hängt am Vertrag, nicht an der Person. Beim Wechsel des Tarifs innerhalb desselben Unternehmens wird sie angerechnet. Beim Wechsel zu einem anderen Versicherer geht nur der Teil mit, der auf den Basistarif entfällt (§ 204 VVG); der Rest bleibt beim alten Unternehmen. Das ist der eigentliche Grund, warum ein später Anbieterwechsel selten attraktiv ist.
Wann der Versicherer den Beitrag ändern darf
Nicht nach Belieben. Eine Beitragsanpassung setzt voraus, dass sich eine kalkulierte Rechnungsgrundlage tatsächlich verändert hat, in erster Linie die Versicherungsleistungen oder die Sterbewahrscheinlichkeit, und zwar über einen festgelegten Schwellenwert hinaus. Die Anpassung muss von einem unabhängigen Treuhänder geprüft und zugestimmt werden. Grundlage sind § 203 VVG und die Kalkulationsverordnung.
Zwei Punkte, die daraus folgen: Anpassungen kommen nicht jedes Jahr in kleinen Schritten, sondern in unregelmäßigen Sprüngen, wenn der Schwellenwert erreicht ist. Und ein individuell schlechter Gesundheitsverlauf ist kein Grund für eine Anpassung: der Beitrag wird für den ganzen Bestand eines Tarifs gerechnet, nicht für eine Person.
Die Bremsen im Alter
Es gibt zwei Mechanismen. Der gesetzliche Zuschlag von zehn Prozent auf den Beitrag (§ 149 VAG) wird zwischen dem 21. und dem 60. Lebensjahr erhoben und ab dem 65. Lebensjahr zur Beitragsentlastung eingesetzt. Daneben können Versicherte Beitragsentlastungstarife vereinbaren, die auf dasselbe Ziel zahlen. Ob sich das lohnt, hängt am Einzelfall.
Was das für einen Vergleich bedeutet
Ein sinnvoller Vergleich zweier Systeme braucht mehr als zwei Zahlen aus dem laufenden Monat. Er braucht eine Vorstellung davon, wie sich Einkommen, Familienstand und Erwerbsstatus über Jahrzehnte entwickeln, und er braucht die Voraussetzungen für eine mögliche Rückkehr in die gesetzliche Versicherung. Diese Rechnung stellt niemand hier auf. Sie gehört in ein Gespräch mit einer Stelle, die Ihre Zahlen kennt und die dafür eine Erlaubnis hat.