Gesetzliche Krankenversicherung
Versicherungspflichtgrenze: ab wann Angestellte wählen dürfen
Angestellte sind gesetzlich versicherungspflichtig, solange ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt. Erst darüber entsteht überhaupt eine Wahlmöglichkeit. Zwei Details dazu werden regelmäßig verwechselt.

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze, im Alltag Versicherungspflichtgrenze genannt, ist die Schwelle, oberhalb derer Angestellte nicht mehr gesetzlich versicherungspflichtig sind. Sie ist keine Empfehlung und kein Angebot, sondern eine Zuständigkeitsgrenze: darunter entscheidet das Gesetz, darüber entscheidet die versicherte Person.
Warum hier keine Zahl steht
Die Grenze wird jedes Jahr neu festgesetzt, zusammen mit den übrigen Rechengrößen der Sozialversicherung, in der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung. Eine Zahl in diesem Text wäre nach dem nächsten Jahreswechsel falsch, und sie stünde dann so lange als scheinbar gültige Angabe im Netz, bis jemand sie korrigiert. Den aktuellen Wert veröffentlicht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, und jede Krankenkasse nennt ihn auf Nachfrage.
Der Unterschied zur Beitragsbemessungsgrenze
Diese beiden Begriffe werden am häufigsten vertauscht, obwohl sie Verschiedenes tun:
- Die Jahresarbeitsentgeltgrenze entscheidet ob jemand versicherungspflichtig ist.
- Die Beitragsbemessungsgrenze entscheidet, bis zu welchem Betrag vom Einkommen Beiträge erhoben werden.
Beide Werte werden jährlich angepasst, sie sind aber nicht identisch, und die Beitragsbemessungsgrenze liegt in der Krankenversicherung unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Wer über der Beitragsbemessungsgrenze verdient, zahlt für den darüberliegenden Teil keinen Beitrag mehr; wer über der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdient, darf zusätzlich wählen.
Regelmäßig, nicht einmalig
Maßgeblich ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt. Eine einmalige Zahlung, die sich nicht wiederholt, hebt niemanden über die Grenze. Umgekehrt zählen regelmäßig gezahlte Sonderzahlungen wie ein jährliches Weihnachts- oder Urlaubsgeld mit, wenn mit ihnen verlässlich zu rechnen ist.
Die Versicherungsfreiheit tritt außerdem nicht sofort ein. Sie beginnt in der Regel erst mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Grenze überschritten wurde, und nur dann, wenn das Entgelt auch die Grenze des Folgejahres übersteigt. Wer im Juni eine Gehaltserhöhung bekommt, wechselt also nicht im Juli das System.
Was passiert, wenn das Einkommen wieder sinkt
Fällt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt wieder unter die Grenze, entsteht die Versicherungspflicht erneut. Wer bereits privat versichert ist, kann sich unter bestimmten Voraussetzungen von dieser Pflicht befreien lassen; ab dem 55. Lebensjahr gelten dagegen die deutlich engeren Regeln des § 6 Abs. 3a SGB V. Was dabei möglich ist und was nicht, steht im Beitrag Zurück in die gesetzliche Krankenversicherung.
Was die Grenze nicht bedeutet
Sie sagt nichts darüber, ob ein Wechsel sinnvoll ist. Sie öffnet nur eine Tür. Was hinter dieser Tür rechnerisch passiert, hängt an Alter, Gesundheit, Familienplanung und Berufsweg, und diese Rechnung macht niemand auf einer Website, der Ihre Zahlen nicht kennt.